Regelung gegen Grabsteine aus Kinderarbeit ist überfällig!

ANFRAGE ZUM PLENUM

Seit Jahren versuchen die Stadt Nürnberg und viele andere Kommunen, Grabsteine aus Kinderarbeit zu verbieten. Bisher scheiterte dies daran, dass dazu die gesetzlichen Grundlagen auf Landesebene fehlten. Doch obwohl Grüne und SPD bereits 2010 und 2011 entsprechende Gesetzentwürfe vorlegten und der Landtag schließlich 2013 die Staatsregierung einstimmig dazu aufforderte, die Regelungen anzupassen, passierte seither: NICHTS!

Nun hat Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr ein entsprechendes Gesetz eingeführt, dass den Kommunen erlaubt, Grabsteine aus Kinderarbeit in ihren Satzungen rechtsfest zu verbieten. Umso unverständlicher, warum die Bayerische Staatsregierung hier immer noch nicht handelt und sich hinter nebulösen Stellungnahmen versteckt. Verena Osgyan dazu: „Wenn sich hier auch 2015 wieder nichts tut, kann man das nur mit komplettem Unwillen oder Unfähigkeit erklären. Es zeigt jedenfalls, wie wenig Priorität der Freistaat Bayern fairen Arbeitsbedingungen in der Einen Welt zuweist. Der Ausbeutung von Kindern müssen und können wir aber sehr wohl einen Riegel vorschieben!

Den kompletten Text der Anfrage zum Plenum mit Antwort der Staatsregierung finden Sie hier:
Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan zum Plenum vom 03. März 2015

Verwendungsverbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege in ihrem Zwischenbericht zum Beschluss des Bayerischen Landtags (Änderung des Bestattungsgesetzes; Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Verwendungsverbot von Grabmalen aus ausbeuterischerKinderarbeit; Drs. 17/1487) vom 21. November 2014 angekündigt hat, einen „ersten Entwurf einer
gesetzlichen Regelung“ zu erarbeiten, frage ich die Staatsregierung, bis wann der angekündigte Entwurf vorgelegt werden soll, wodurch die Verzögerung in der Umsetzung des Landtagsbeschlusses zu erklären ist und weshalb Bayern im Vergleich zu anderen Bundesländern, die bereits entsprechende gesetzliche Regelungen eingeführt haben (z. B. Nordrhein-Westfalen), beim Verwendungsverbot von Grabmalen aus Kinderarbeit so zögerlich vorgeht?
Antwort durch das Staatsministerium für Gesundheit
und Pflege:
Für die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, die ein Verbot der Verwendung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ermöglicht, muss zunächst geklärt werden, wie ein verlässlicher und handhabbarer Nachweis zur Herkunft von Grabsteinen durch die Steinmetze geführt werden kann. Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Urteil vom 16. Oktober 2013, Az.: 8 CN 1.12, müssen konkrete Maßstäbe für den Nachweis der Herstellung von Grabmalen ohne Kinderarbeit festgesetzt und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Nachweise als ausreichend angesehen werden. Wie bereits in den Zwischenberichten vom 03.07.2014 und 21.11.2014 dargestellt, wurde die Thematik gemeinsam mit dem für kommunale Friedhofsangelegenheiten zuständigen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem für Fragen des Steinmetz-Handwerks zuständigen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie erörtert. Im Anschluss wurden die Zertifizierer Fair Stone e. V., Xertifix e. V. und IGEP, die kommunalen Spitzenverbände, der Landesverband bayerischer Steinmetze, das Katholische Büro Bayerns und die Evangelische Landeskirche um  eine Stellungnahme gebeten. Die Auswertung der Stellungnahmen und die Gespräche mit den betroffenen Ressorts haben gezeigt, dass für eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung zum Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit noch weiterer Abstimmungsbedarf besteht. Zur Thematik der bestehenden Zertifizierungssysteme und

zur Frage, wie ein verlässlicher und handhabbarer Nachweis zur Herkunft von Grabsteinen durch die Steinmetze geführt werden kann, wurde die für Eine-Welt-Politik zuständige Bayerische Staatskanzlei um Stellungnahme gebeten.

Derzeit wird auf Grundlage der geführten Gespräche und bisher vorliegenden Stellungnahmen ein erster Entwurf einer Satzungsermächtigung sowie grundlegender Regelungen zur
Nachweisführung erarbeitet, der im Folgenden mit den betreffenden Ressorts und Institutionenabgestimmt werden muss. Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf bis zur Sommerpause 2015
vorzulegen. Nordrhein-Westfalen ist nach hiesiger Kenntnis bish
er das einzige Land, das infolge der Entscheidung des BVerwG vom 16. Oktober 2013 eine gesetzliche Regelung zum Verwendungsverbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit geschaffen hat. Die dortige gesetzliche Regelung, die ein Aufstellungsverbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit sowie ein
Nachweissystem in groben Zügen regelt, ist jedoch nicht  vergleichbar mit der von der Bayerischen Staatsregierung beabsichtigten und mit Beschluss des Bayerischen Landtags vom 3. April 2014 (LT-Drs. 17/1487) geforderten Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass kommunaler Satzungsregelungen zum Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

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