Eignungstest stellt keine Eignung fest

ANFRAGE ZUM PLENUM

Durch einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 21. Januar 2014 wurde bekannt, dass das bayerische Wissenschaftsministerium den seit 2005 an der Ludwigs-Maximilians-Universität in München etablierten Eignungstest zum Studium der Volkswirtschaftslehre nicht mehr genehmigt. Damit existiert de facto ab dem Sommersemester 2014 keine Zulassungsbeschränkung für diesen Studiengang mehr. Wir haben den Bericht zum Anlass genommen, um zu erfahren, wie es an anderen Fakultäten und Universitäten in Bayern aussieht.

Anfrage zum Plenum für die Sitzung am 28.01.2014

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Wissenschaftsministerium u.a. das Eignungsfeststellungsverfahren der Volkswirtschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) für ungeeignet befunden hat, frage ich die Staatsregierung,

–  welche Universitäten, Fakultäten bzw. Institute, die Änderungen oder Neuanträge hinsichtlich eines Eignungsfeststellungsverfahrens vorgesehen hatten, aufgrund der Bewertung des Wissenschaftsministeriums künftig keinen Eignungstest (mehr) durchführen können;

– wie sie die Zunahme von StudienanfängerInnen im Vergleich zu den bisherigen StudienanfängerInnenzahlen im Sommersemester in den jeweiligen Fakultäten bzw. Instituten aufgrund des Wegfalls der Eignungstests im Sommersemester 2014 einschätzt;

– in Form welcher (Unterstützungs-) Maßnahmen die Staatsregierung  zu verhindern plant, dass sich aufgrund der verhältnismäßig hohen Zahl der zu erwartenden StudienanfängerInnen im Sommersemester 2014 an den jeweiligen Fakultäten bzw. Instituten das Betreuungsverhältnis und dadurch die Studienbedingungen für die StudienanfängerInnen verschlechtern.

Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:

1. Eignungsfeststellungsverfahren nach Art. 44 Abs. 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) i.V.m. § 34 Qualifikationsverordnung (QualV) stellen Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit und damit des Grundrechts auf freie Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) dar und müssen daher den in der jüngsten Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an Beschränkungen dieses Grundrechts, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Der Einzelne hat (innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Ausbildungskapazitäten) bei entsprechender Qualifikation einen Anspruch auf Zugang zum Studium seiner Wahl, denn wenn der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen schafft, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten.

Die Qualifikation für ein Hochschulstudium liegt grundsätzlich mit erworbener Hochschulreife vor, da diese im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erworben wird. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ist nur innerhalb den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 44 Abs. 4 BayHSchG zulässig und als auf den einzelnen Bewerber bezogene Schranke nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes verfassungsgemäß. Ein solches Gemeinschaftsgut ist die Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium, die gefährdet würde, wenn die zur Verfügung gestellten Ressourcen in großer Zahl durch für den Studiengang ungeeignete Studierende in Anspruch genommen würden. Deshalb sind Eignungsfeststellungsverfahren nur dann verfassungsgemäß, wenn das betreffende Studium besondere Anforderungen stellt, bezüglich derer das Hochschulreifezeugnis keine oder nur begrenzte Aussage- kraft hat.

2. Ungeeignet und damit unzulässig sind Eignungsfeststellungsverfahren als Steuerungselement hinsichtlich der Studienanfängerzahlen für ein Fach. Hierfür steht das örtliche Auswahlverfahren (NC) zur Verfügung. Eignungsfeststellungsverfahren ermöglichen in keinem Fall eine Begrenzung der Bewerberzahl, sondern orientieren sich einzig an der Frage, ob der einzelne Bewerber oder die einzelne Bewerberin den besonderen Anforderungen des speziellen Studiengangs ge- wachsen sein wird. Schon deshalb kann keine Prognose zu sich ändernden Studienanfängerzahlen mit und ohne Eignungsfeststellungsverfahren gegeben werden.
Steht zu befürchten, dass in einem Fach die vorhandenen Kapazitäten nicht dem zu erwartenden Bewerberstrom genügen können, liegt es im Verantwortungsbereich der jeweiligen Hochschule hier entsprechend rechtzeitig mit Zustimmung des Ministeriums Zulassungsbeschränkungen zu erlassen. Unabhängig davon steht es den Hochschulen frei, fakultative Selbsttests und Be- ratungsgespräche für die Studienbewerber und -Bewerberinnen anzubieten, auf diese Weise die besonderen Anforderungen des Studiums aufzuzeigen und die Teilnahme daran zur Voraussetzung für die Einschreibung zu machen.

3. Das Ministerium führt keine Statistik über abgelehnte Anträge auf Einvernehmen zu Eignungsfeststellungsverfahren. In Betracht kommt eine Einvernehmenserteilung jedoch nur in solchen Fällen, in denen das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, und die Hochschulreife keine oder nur bedingte Aussagekraft darüber besitzt, dass die betreffenden Studienbewerber und –Bewerberinnen das Studium mit Erfolg abschließen können. Im Falle des Eignungsfeststellungsverfahrens der Volkswirtschaftlichen Fakultät der LMU wurde dieses im Jahr 2005 unter noch völlig anderen rechtlichen „Er- probungsbedingungen“ eingeführt und seither mehrfach (auch) wesentlich geändert. Aufgrund der Änderungen war das Verfahren neu an den jetzigen rechtlichen Anforderungen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen. Im Falle des Eignungsfeststellungsverfahrens der Volkswirtschaftlichen Fakultät der LMU vermochten die zu seiner Rechtfertigung vorgetragenen Gründe die damit einhergehende Beschränkung des Hochschulzugangs vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung nicht (mehr) zu rechtfertigen, da sie nicht über die allgemeinen Anforderungen eines jeden Studiengangs, deren Erfüllung grundsätzlich durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen wird, hinausgehen. Deshalb wurde mit Schreiben vom 13.12. 2013 der Einvernehmensantrag vom 4.12.2013 abgelehnt. Die Hochschule hat sich nach unserer Information entschieden, zum Sommersemester den Test aus dem Eignungsfeststellungsverfahren nunmehr als freiwilligen online-Selbsttest anbieten.

Abschließend ist festzuhalten, dass das Wissenschaftsministerium die Hochschulen regelmäßig über die seit 2005 fortentwickelten rechtlichen Rahmenbedingungen und hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung informiert. So haben wir beispielsweise zur Frage der Rechtsmäßigkeit von Eignungsfeststel- lungsverfahren im Juli 2013 ein Fachgespräch durchgeführt, an dem neben einem Vertreter der Landesanwaltschaft Bayern auch Vertreterinnen und Vertreter aller Hochschulen eingeladen waren.

München, den 28. Januar 2014

Hier finden Sie die Anfrage inklusive Antwort als pdf-Datei

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