Umsetzung des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Öffentlichen Dienst

SCHRIFTLICHE ANFRAGE

Wie ist es bestellt mit der Gleichstellung im bayerischen Öffentlichen Dienst. Hört man/frau die Verantwortlichen, so könnte man/frau meinen,  Gleichstellung sei nicht mehr nur ein Wort, sondern nahe der Perfektion. Wir wollten es genauer wissen und haben uns deshalb am 09.12 2013 mit einem Fragenkatalog an die Bayerische Staatsregierung gewandt, der nun auch beantwortet wurde.

Frage 1:
Wie hoch ist der aktuelle Anteil von Frauen in Führungs- und Aufsichtspositionen in den einzelnen Ministerien, Obersten Dienstbehörden und nachgeordneten Behörden (Zahlen aufzuschlüsseln nach Behörden)?                                                                           a) Wie hoch ist hierbei jeweils der Anteil von Teilzeitstellen sowohl bei den weiblichen als auch den männlichen Beschäftigten in diesen Positionen?

Antwort:

Die nachgefragten Anteile von Frauen in Führungspositionen sind den anliegenden Übersichten (siehe unten, Stand: 30.06.2012) zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Zahl der Beschäftigten und nicht um Stellenzahlen handelt. Der Anteil an Teilzeitstellen, eine weitere Aufschlüsselung auf die einzelnen Dienststellen des Freistaates Bayern und aktuellere Daten liegen nicht vor.

Frage 2:
Wie hoch ist der aktuelle Anteil von Frauen in Führungs- und Aufsichtspositionen in Unternehmen, an denen der Freistaat Bayern beteiligt ist?                                                                                                                            a) Wie hoch ist hierbei der Anteil von Teilzeitstellen sowohl bei den weiblichen als auch den männlichen Beschäftigten in diesen Positio- nen?

Antwort:
Im Jahr 2012 waren insgesamt 13 Frauen in Vorstands- bzw. Geschäftsführerpositionen bei Beteiligungsunternehmen des Freistaats Bayern bestellt. Die Frauenquote betrug hiermit 11,2 Prozent. Es wird darauf hingewiesen, dass diesen Berechnungen die Zahl der Beschäftigten und nicht Stellenzahlen zu Grunde liegen. Der Anteil an Teilzeitstellen ist nicht bekannt.
Von insgesamt 133 vom Freistaat in die Aufsichtsgremien der Beteiligungs- unternehmen des Freistaats Bayern entsandten Vertretern waren im Jahr 2012 18 Frauen. Dies entspricht einer Quote von 13,5 Prozent.
Für das Jahr 2013 können Auswertungen derzeit noch nicht erstellt werden.

Frage 3:
Wie hoch ist der Anteil der Dienststellen, die bei erheblicher Unterrepräsentanz in einer Zielgruppe, Frauen dazu aufgefordert haben, an Fortbildungs- maßnahmen teilzunehmen?

Antwort:

Entsprechende Daten liegen nicht vor.

Frage 4:
Wie hoch ist der Anteil der Dienststellen, die Fort/-Bildungsveranstaltungen zu den Themen Chancengleichheit, geschlechterspezifische Sichtweise und Beseitigung der Benachteiligung von Frauen am Arbeitsplatz durchführen?                    a) Wie viele Fort/-Bildungsveranstaltungen dieser Art haben in den Dienststellen in den Jahren 2012 und 2013 stattgefunden (aufge- schlüsselt nach Dienststellen)?

Antwort:
Entsprechende Daten liegen nicht vor.

Frage 5:
Werden die Dienststellen verpflichtet, einen Bericht zur Umsetzung des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung zu erstellen?                      a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, in welchen Abständen muss die Berichterstattung erfolgen und
c) wem werden die Berichte zugänglich gemacht?

Antwort:
Nach Art. 4 Abs. 1 BayGlG sind die Dienststellen verpflichtet, alle fünf Jahre nach Maßgabe ihrer dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeit unter frühzeitiger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, soweit solche nicht bestellt sind, der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, ein Gleichstel- lungskonzept zu erstellen. Die Dienststellen können von der Erstellung von Gleichstellungskonzepten absehen, soweit nur geringfügige Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten bestehen oder weniger als regelmäßig 100 Beschäftigte betroffen sind; dies gilt nicht für oberste Landes- behörden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayGlG). Die Gleichstellungskonzepte werden in der Regel innerhalb der Dienststellen und den jeweiligen obersten Dienstbehörden bekannt gegeben.                                      Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische Staatsregierung über die Umsetzung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes im Abstand von fünf Jahren einen Bericht erstellt (Vierter Bericht der Bayerischen Staatsregierung über die Umsetzung des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern – Vorstellung im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag am 9. November 2010). Der Bericht stellt aktuell verfügbare, belastbare Aussagen zur Gleichstellung sowie Daten zur diesbezüglichen Personalsituation im öffentlichen Dienst zur Verfügung.

Frage 6:
Werden die Dienststellen verpflichtet, Defizite bei der Umsetzung zu beseitigen?                                                                                                                       a)  Wenn nein, warum nicht?                                                                                        b)  Wenn ja, besteht hieruber eine Berichtspflicht und                               c)  existieren Kontrollmechanismen, die eine tatsächliche Beseitigung von Defiziten evaluieren?

Antwort:
Nach Art. 5 Abs. 3 BayGlG sind zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, Maßnahmen zur Durchsetzung personeller und organisatorischer Verbesserungen anhand von auch zeitbezogenen Zielvorgaben zu entwickeln. Darüber hinaus sind Initiativen zur Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, insbesondere strukturelle Maßnahmen zu entwickeln und darzustellen. (Art. 5 Abs. 4 BayGlG).

Frage 7:
Wird die Staatsregierung darauf hinwirken, die Freistellung und Entlastung von Gleichstellungsbeauftragten von dienstlichen Aufgaben und die Ausstattung mit Personal- und Zeitbudgets zu erreichen?                                                                                                                              a) Wenn nein, warum nicht?                                                                                        b) Wenn ja, wie wird dies gestaltet werden und ab welchem Zeitpunkt ist damit zu rechnen?

Antwort:
Gleichstellungsbeauftragte sind gemäß Art. 16 Abs. 6 BayGlG von ihrer sonstigen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. Es handelt sich demnach um eine individuelle Prüfung der Freistellung; Standardregelungen sind nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die vier dem Bayerischen Landtag von der Staatsregierung vorgelegten Berichte über die Umsetzung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes zeigen vielmehr, dass das bestehende Gesetz erfolgreich ist. Mit den dort verankerten Maßnahmen und Vorgaben können die gesetzten Ziele der Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht werden.

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