Keine Aufwandsentschädigungen im Praktischen Jahr für Medizinstudierende in Bayern

Die Generation (unbezahltes) Praktikum macht auch vor den Studierenden der Medizin nicht halt. Zwar ist laut Approbationsordnung eine Vergütung im verpflichtenden Praktischen Jahr bis zur Höhe des BaföG-Satzes möglich, doch in Bayern soll nach dem Null-Prinzip geheilt werden. Die angehenden Ärztinnen und Ärzte leisten kostenlos medizinische Dienste in Universitätskliniken und Lehrkrankenhäusern – und dies ein ganzes Jahr. Ein Missstand, wie wir finden …

MÜNDLICHE ANFRAGE/ANFRAGE ZUM PLENUM

Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan, Bündnis 90/Die GRÜNEN, zum Plenum am 12.11.2013

Existiert eine Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bzw. des Vorgängerministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, die die Universitätskliniken im Freistaat anweist, MedizinstudentInnen während ihres Praktischen Jahres keine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, wenn ja, wie lautet diese im genauen Wortlaut, wenn nein, welche Grundlage dient den Universitätskliniken dann für ihre Entscheidung, auf die Aufwandsentschädigung zu verzichten?

Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:

Der Bayerische Landesärztetag hat schon mehrmals gefordert, die gesetzlichen Regelungen zu schaffen, dass für die Tätigkeit im Praktischen Jahr in der Ausbildung zum Arzt eine Ausbildungspauschale gewährt wird. Zu dem entsprechenden BEschluss R11 des 64. Bayerischen Ärztetags 2007 in Regensburg hat das Staatsministerium folgende Stellungnahme abgegeben, die in der Vergangenheit immer wieder bekräftig wurde:

Das Staatsministerium hält eine vom Staat oder von der Universität zu zahlende Ausbildungspauschale im Praktischen Jahr im Gesamtkontext der universitären Ausbildung nicht für angemessen: Der Staat stellt den Medizinstudenten eine im Vergleich zu anderen Studiengängen extrem kostenintensive Ausbildung zur VErfügung, die weitestgehend kostenlos ist. Eine Sonderregelung für angehende Ärzte erscheint daher bei Berücksichtigung aller akademischen Ausbildungen nicht gerechtfertigt. Keine Bedenken bestehen natürlich, wenn Dritte, bei denen die Praktika bzw. das Praktische Jahr abgeleistet werden, den Studierenden bestimmte Entschädigungen oder Vergütungen zahlen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die novellierte Approbationsordnung für Ärzte in § 3 Abs. 4 Satz 7 bestimmt, dass die Gewährung von derartigen Geld- oder Sachleistungen Dritter, den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht übersteigen darf (373  monatliche, zzgl. 224 € monatliche, falls der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

München, den 12. November 2013

Hier finden Sie die Anfrage als pdf-Datei

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