Verena Osgyan, netzpolitische Sprecherin der grünen Landtagsfraktion, zeigt sich erfreut über das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur so genannten Störerhaftung: „Das ist ein weitreichender Schritt für alle, die ihren Internetzugang mit anderen teilen möchten – seien das jetzt private Freifunker oder Geschäftsleute mit einem WLAN-Zugang für ihre Kunden.“ Das EuGH-Urteil schaffe teilweise Rechtssicherheit für die Anbieter nichtkommerzieller oder freier Internetzugänge. Der Gesetzgeber im Bund habe das bisher leider nur ungenügend geschafft. Die Neufassung des Telemediengesetzes sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung gewesen, „eine wirkliche Abschaffung der Störerhaftung hat es damit aber nicht gegeben“, so Verena Osgyan. Die grüne Netzpolitikerin kritisiert die Große Koalition dafür, nicht auf den Rat von Expertinnen und Experten gehört zu haben: „Die Koalition hat sich hier absolut beratungsresistent gezeigt. Das neue Telemediengesetz kann Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen gegenüber Anbietern freier WLAN-Netze noch immer keinen Riegel vorschieben.“ Leider hat auch das vorliegende Urteil des EuGH es nicht geschafft, Anbieter frei zugänglicher WLANs von Unterlassungsansprüchen freizustellen. Sie sollen bei Urheberrechtsverletzungen künftig ihren Netzzugang per Passwort absichern müssen. „Leider bedeutet das noch immer erhebliche Einschränkungen, insbesondere für Freifunk-Anbieter. Wir werden uns weiter für eine tatsächliche Abschaffung der Störerhaftung und damit für Rechtssicherheit für Netzanbieter einsetzen.“, so Osgyan.
Im Juli 2015 hatte der Bayerische Landtag auf grüne Initiative hin einen Beschluss gegen die Verschärfung der Störerhaftung beschlossen und die Staatsregierung aufgefordert, sich im Bundesrat für die Anwendung des so genannten Providerprivilegs auch für private Anbieter einzusetzen.
Heute hat das EuGH im Fall eines Münchner Unternehmers, der in seinen Geschäftsräumen einen frei zugänglichen WLAN-Access-Point betreibt, ein Urteil gesprochen. Sony Music hatte ihn aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, die über diesen Zugangspunkt begangen wurde im Sinne der so genannten „Störerhaftung“ abgemahnt. Diese schreibt dem Betreiber einer solchen Zugangspunktes eine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Rechtsverletzung zu. Mit der Novelle des Telemediengesetzes Mitte diesen Jahres hat der Gesetzgeber im Bund es verpasst, auch das Erheben Unterlassungsansprüche an die Zugangsanbieter zu unterbinden.