Transparenz

Wie viel verdient eine Landtagsabgeordnete?

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen der GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihre Landtagsabgeordnete geht.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten

In Art. 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist das Einkommen der Abgeordneten geregelt:

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. Sie beträgt je Monat ab 1. Mai 2021 8.183 Euro.

Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht. Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches.

Als stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalte ich außerdem eine Zulage von 6,5%, das sind aktuell (Stand Januar 2020) 563,00 € monatlich. Diese Fraktionszulage unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ebenfalls der Steuerpflicht.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.
Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01.03. eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Die Anpassungen jeweils zum 1. Juli erfolgen um ein Jahr zeitversetzt zur allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung. 2021 war deshalb die Einkommens- und Preisentwicklung vom 1. Juli 2019 bis 1. Juli 2020 die Basis. Die Indices errechnet das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. Die Behörde orientiert sich dabei insbesondere an der Einkommensentwicklung von Beschäftigten im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich. Diese Regelung gilt seit 1996 und wurde in Abstimmung mit der Diätenkommission getroffen. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Gremium aus sieben Mitgliedern, die nicht dem Bayerischen Landtag oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören dürfen. Diesen vom Parlament unabhängigen Berechnungsmodus hat der Landtag zu Beginn der Legislaturperiode 2008 als Gesetz beschlossen.

Beispiele aus vergangenen Jahren:

2014: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 = 2,5 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2014 um diesen Wert von 7.244 auf 7.426 Euro monatlich.
2013: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2011 bis Juli 2012 = 2,6 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2013 um diesen Wert von 7.060 auf 7.244 Euro monatlich.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 823,58 Euro von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 288,75 € monatlich vom Landtagsamt.

Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 50,20 € erhalte ich ebenso einen 50% Zuschuss bzw. 25,10 € monatlich vom Landtagsamt.

Die Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.453 Euro (Stand: Mai 2021).

Für:

  • mein Regionalbüro in Nürnberg (Miete/Nebenkosten, Reinigung, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon/Internetzugang/Webhosting, Porto, Kopie- und Druckkosten)
  • Büromaterialien, Portokosten und Miete meines Landtagsbüros in München.
  • Büroausstattung und Büromaterial in meiner Nürnberger Privatwohnung.
  • Miete für meine Zweitwohnung in München (als Verheiratete mit ehelicher Wohnung in Nürnberg bin ich nicht zweitwohnsteuerpflichtig).
  • Informationsveranstaltungen (Druckkosten, Raummieten, Anzeigen u.a.)
  • Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.ä.
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten. Darunter fallen auch Taxifahrten, die ich in Anspruch nehmen muss, wenn das Angebot im ÖPNV an seine Grenzen stößt, da ich kein Auto besitze.

Wenn mich Lobbyvertreterinnen und Lobbyvertreter, um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade aus Mitteln der Kostenpauschale ein.
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Abgeordnete haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern, gemäß Art. 6 (5) BayAbgG.

Anpassung der Kostenpauschale:

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Beispiele aus vergangenen Jahren:

2015: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2013 bis Juli 2014 um 0,7 %. Somit betrug die Kostenpauschale seit dem 01.07.2015 3.366 Euro; bis dahin 3.342 Euro.

2014: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2012 bis Juli 2013 um 1,8 %. Somit betrug die Kostenpauschale seit dem 01.07.2014 3.342 Euro; bis dahin 3.282 Euro.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung. (Siehe dazu Artikel 7 BayAbgG)

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2021 ein Jahresbudget von 141.129,54 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden.

Die Landtagsverwaltung übernimmt entsprechend der Gesetzesänderung vom 22.05.2013 die komplette Verwaltung dieses Budgets. Ich bleibe Arbeitgeber für meine MitarbeiterInnen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 5 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für MitarbeiterInnen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt.

Beispiele vergangener Jahre:

  • Ab 2015 im Doppelhaushalt 2015/2016, dort im Einzelplan 01 Titel 411 03-6: “Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.” (auf Seite 9 der verlinkten pdf-Datei)
  • Für die Jahre 2012 bis 2014 im Doppelhaushalt 2013/2014, dort im Einzelplan 01 Titel 411 03-6: „Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L (Rechtsstand 1. Januar 2012: 3.426 €) sowie einer Teilzeitkraft mit zwei Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L (Rechtsstand 1. Januar 2012: 3.904 €).“ (auf Seite 7 der verlinkten pdf-Datei)

Ich nutze das Budget aktuell für:

  • meine Mitarbeiterinnen. Ich beschäftige in meinen Team im Angestelltenverhältnis aktuell drei Personen mit 14, 32 bzw. 34 Wochenstunden (Stand: April 2021)
  • Werkverträge, z.B. für Recherchearbeiten, juristische Zuarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit
  • PraktikantInnen und WerkstudentInnen (max. eine Person zeitgleich)
  • Lohnbuchhaltung
  • Berufsgenossenschaft

Zu keinem Zeitpunkt hatte oder habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Nach Möglichkeit zahle ich meinen MitarbeiterInnen Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro MitarbeiterIn und Jahr beschränkt.

IUK Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (dies beinhaltet u.A. neben der Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen sowie Software) steht nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 12.500 Euro pro Legislaturperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 2.500 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern.“

Nebentätigkeiten

Ich übe darüber hinaus keine bezahlten Nebentätigkeiten aus.

Abgaben/Spenden an meine Partei

Ich spende an den Kreisverband, Bezirksverband und Landesverband von Bündnis 90/ Die Grünen derzeit monatlich 1274 Euro.

Vermietung und Verpachtung

Aus Vermietung und Verpachtung entstehen mir derzeit keine Einkünfte.

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der/die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG “Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der/die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1963 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammenzurechen. “Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.” (Satz 3). Für eine nach 1964 geborene Abgeordnete wie mich also frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 7.244 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der/die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Legislaturperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2012/2013) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2365,10 bis 5065,55 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.
In meinem Fall müsste ich dem Bayerischen Landtag also noch weitere vier volle Legislaturperioden angehören, um ab Vollendung meines 62. Lebensjahrs den Höchstsatz der Altersentschädigung zu erhalten. Für den Mindestsatz würde mir eine weitere Legislaturperiode reichen, allerdings könnte ich diesen dann mit Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden könnten:

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG ausgezahlt, sofern ein*e MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Versorgungsabfindung

Für alle Mitglieder des Bayerischen Landtags, die keine nach obigem Muster errechnete Altersentschädigung erworben haben, also in der Regel nicht mindestens 10 Jahre Mitglied des Gremiums waren, setzt Art. 16 BayAbgG ein. Dieser behandelt die sog. “Versorgungsabfindung”. Dahinter verbirgt sich eine Abfindungszahlung in Höhe des maximal geltenden Höchstbeitrags (+ 20 %) zur allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird für jeden angefangene Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag zu dem für den jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrag, jedoch nur auf Antrag, gewährt. Im Fall eines Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen jedoch die Fristen für eine Altersentschädigung von neuem an zu laufen, falls ein solcher Antrag genehmigt wurde. Die bisher im Landtag verbrachte Zeit ist also durch die Inanspruchnahme der Versorgungsabfindung abgegolten.

Für Mittelfranken im Bayerischen Landtag