Prostitutionsgesetz und Menschenhandel in Bayern

SCHRIFTLICHE ANFRAGE

Seit dem Jahr 2002 gilt in Deutschland ein Prostitutionsgesetz (ProstG). Mit dem Gesetz wurde festgestellt, dass Prostitution in Deutschland nicht verboten und nicht sittenwidrig ist. Die Neufassung zielte darauf, die rechtliche Situation von Prostituierten zu verbessern und zugleich den in diesem Bereich oftmals vorherrschenden kriminellen Begleiterscheinungen, die auch dem Bereich der organisierten Kriminalität zugerechnet werden müssen, die Grundlage zu entziehen. Aktuell erleben wir eine erneute Debatte rund um die Thematik Prostitution, organisierte Kriminalität und Menschenhandel. Aktuelles und gesichertes Zahlenmaterial ist in Bezug auf die Entwicklungen in Bayern seit Einführung des Gesetzes  allerdings nur lückenhaft vorhanden. Mit dieser Begründung haben wir in einer schriftlichen Anfrage vom 18.12.2013 bei der Staatsregierung nachgehakt und nun auch die Antworten erhalten:

Voranzustellen ist – laut  dem zuständigen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dass sich Antworten auf Fragestellungen im Zusammenhang mit Menschenhandel stets auf den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung beziehen.

1. Wie viele Fälle nach § 232 Strafgesetzbuch (StGB) (bzw. § 180b StGB und § 181 StGB alte Fassung, zusammen: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) wurden in Bayern seit dem Jahr 2000 ermittelt (bitte nach Jahren unterteilt auflisten)?

Antwort: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist das Delikt „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ erst seit dem Jahr 2006 mit einem eigenen Straftatenschlüssel dezidiert aus. Davor wurden solche Fälle nur unter der Obergruppe Sexualdelikte erfasst und können daher nicht speziell ausgewiesen werden. Differenzierte Aussagen zu Fällen des § 232 StGB bzw. §§ 180b und 181 StGB alter Fassung können daher für den Zeitraum vor 2006 nicht getroffen werden. Für die Jahre 2006 bis 2012 wurden zum § 232 StGB folgende Fallzahlen in der PKS erfasst:

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

33 Fälle

30 Fälle

62 Fälle

55 Fälle

52 Fälle

59 Fälle

40 Fälle

1 a) Gegen wie viele Tatverdächtige aus welchen Ländern wurde nach Kenntnis der Staatsregierung seit dem Jahr 2000 aufgrund des §232 StGB (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) ermittelt? (bitte nach Jahren unterteilt auflisten)

Antwort: Die Anzahl der Tatverdächtigen, gegen die in den Jahren 2006 bis 2012 wegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ermittelt wurde, sind in den folgenden Tabellen ersichtlich. Bei den Staatsangehörigen wurden nur jeweils die Staaten mit mehr als einem Tatverdächtigen (TV) in die Tabellen aufgenommen.

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

33 Fälle

30 Fälle

62 Fälle

55 Fälle

52 Fälle

59 Fälle

40 Fälle

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

gesamt: 29

gesamt: 51

gesamt: 57

gesamt: 67

gesamt: 71

gesamt: 71

gesamt 70

D: 19

D: 21

D: 30

D: 26

D: 24

D: 29

D: 20

RO: 3

RO: 6

HU: 12

HU: 7

RO: 12

RO: 15

RO: 20

TR: 4

RO: 3

RO: 6

TR: 6

TR: 9

HU: 10

SK: 4

CZ: 2

CZ: 5

HU: 6

BG: 4

BG: 6

BG: 3

AT: 2

BG: 4

NIG: 4

HU: 4

TR: 4

LT: 3

BR: 4

RU: 4

BE: 2

RS: 2

SN: 3

AT: 3

BA: 2

RU: 2

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

HU: 3

TR: 3

SK: 2

CZ: 2

UA: 2

7 Länder TV = 1

4 Länder TV = 1

8 Länder TV = 1

9 Länder TV = 1

9 Länder TV = 1

4 Länder TV = 1

8 Länder TV = 1

(RO: Rumänien, TR: Türkei, SK: Slowakei, BG: Bulgarien, LT: Litauen, SN: Senegal, HU: Ungarn, BR: Brasilien, RU: Russland, BA: Bosnien, UA: Ukraine, BE: Belgien)

1 b) wie viele Verurteilungen gab es in diesem Zeitraum (bitte nach Jahren unterteilt auflisten)?

Antwort: § 232 StGB wurde durch Art. 1 Nr. 10 des 37. StÄG vom 11. Februar 2005 eingefügt und trat an die Stelle der zugleich aufgehobenen §§ 180b, 181 StGB a. F..

Hinsichtlich der Anzahl der Verurteilungen nach § 232 StGB (bzw.
§ 180b StGB a. F. und § 181 StGB a. F.) enthält die bayerische Strafverfolgungsstatistik für die Jahre 2000 bis 2012 (die Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor) folgende Angaben:

Verurteilungen gemäß § 232 StGB

Verurteilungen nach §§ 180b, 181 StGB a.F.

2000

16

2001

17

2002

28

2003

35

2004

18

2005

25

2006

18

2007

25

2008

21

2009

16

2010

13

2011

18

2012

21

2. Gab es im genannten Zeitraum in Bayern einen signifikanten Anstieg oder Rückgang der Fallzahlen nach § 232 StGB und                   a) wenn ja, wie erklärt die Staatsregierung diese Entwicklung?

Antwort: Die Fragen 2. und 2.a) werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im genannten Zeitraum konnten keine durchgehend signifikanten Änderungen verzeichnet werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Erkennen eines Straftatbestandes des Menschenhandels überwiegend ein polizeiliches Kontrolldelikt ist, das oft erst nach Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Opfern und den staatlichen Behörden zur Anzeige gelangt.

Hinsichtlich der Anzahl der Verurteilungen nach § 232 StGB (bzw. § 180b StGB a. F. und § 181 StGB a. F.) laut bayerischer Strafverfolgungsstatistik im Zeitraum von 2000 bis 2012 wird auf die statistischen Daten zu Frage 1.b) verwiesen.

3. Wie bewertet die Staatsregierung, dass sich laut den Bundeslagebildern Menschenhandel 2000 bis 2011 die Anzahl der mutmaßlichen Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2011 bundesweit um knapp 31 Prozent verringert hat und im Vergleich zum Jahr 2003 sogar um 48 Prozent zurückgegangen ist und

Antwort: Die Bewertung der Zahlen auf Bundesebene liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Staatsregierung. Die Entwicklung innerhalb Bayerns kann der Antwort zu Frage 3.a) entnommen werden.

3 a) lässt sich die gleiche Entwicklung auch für Bayern konstatieren?

Antwort: Ein Rückgang der Opferzahlen bei Delikten des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist in Bayern im Auswertezeitraum von 2006 bis 2012 in diesem Ausmaß nicht festzustellen. Wie auch bei den Fallzahlen sind immer wieder Schwankungen in der PKS festzustellen, die mit dem Umfang und der Dauer der Ermittlungsverfahren zusammenhängen.

4. Wie viele Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung wurden seit dem Jahr 2001 von Opferberatungsstellen in Bayern zum Thema beraten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)

Antwort: Beratung, Betreuung und Unterstützung bieten den weiblichen Opfern von Menschenhandel die vom Freistaat Bayern geförderten Fachberatungsstellen von „Stop dem Frauenhandel ökumenische GmbH“ (JADWIGA) und „Solwodi Bayern e.V.“ (SOLWODI).

Für die Fachberatungsstellen von JADWIGA und SOLWODI liegen Beratungszahlen speziell für den Bereich Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung seit 2008 vor. Für die Jahre davor gibt es zum Teil nur Gesamtberatungszahlen zu allen Tätigkeitsfeldern der einzelnen Beratungsstellen, d.h. einschließlich der Bereiche Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und Zwangsverheiratung.

Jahr

Betreute Opfer/Fälle bzw. Erstkontakte mit Anfra- gegrund Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

2008

91

2009

110

2010

123

2011

124

2012

144

Für das Jahr 2013 liegen noch keine Jahresstatistiken der Fachberatungsstellen von JADWIGA und SOLWODI vor.

4 a)  Gibt es aus Sicht der Staatsregierung genügend derartige Beratungsstellen im Freistaat?                                                                                   4 b) wenn nein zu a) welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen, um den Anteil der Beratungsstellen zu erhöhen?

Antwort: Fachberatungsstellen von SOLWODI befinden sich in Bad Kissingen, Passau, Augsburg und München, Fachberatungsstellen von JADWIGA gibt es in München und Nürnberg. Die staatlich geförderten Fachberatungsstellen bilden damit ein regional ausgewogenes Angebot.

5. Welche anderen gesicherten Zahlen zur Anzahl der Opfer von Menschenhandel (unterteilt nach Frauen und Männern) kennt die Landesregierung für die Jahre 2000 bis 2013 (bitte nach Jahren unterteilt auflisten)?

Antwort: Bei ausgewählten Delikten werden auch die Opferzahlen in der PKS erfasst. Die Zahlen der Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wurden in der PKS Bayern in den Jahren 2006 bis 2012 wie folgt registriert:

Es handelte sich überwiegend um weibliche Opfer, lediglich in den Jahren 2009 bis 2012 wurden zwischen einem und drei männliche Opfer erfasst.

a)  Gibt es in Bayern Erkenntnisse zur Ermittlung des Ausmaßes des Dunkelfelds des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung?                                                                                                                        b)    Wenn ja, welche Erkenntnisse über Ausmaß und Entwicklung desselben hat die Landesregierung und                                                             c)  wenn nein, plant die Staatsregierung die Erstellung einer solchen Studie?

Antwort: In Bayern wurden bisher keine wissenschaftlichen Untersuchungen zur Aufhellung des Dunkelfeldes im Bereich Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung durchgeführt. In einem Bericht der Bund- Länderprojektgruppe „Menschenhandel – sexueller Missbrauch von Kindern“ wurde Mitte 2013 die Empfehlung gegeben, Dunkelfeldforschung zu dem Thema in Auftrag zu geben. Diese Empfehlung wurde in der 198. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder angenommen und soll 2014 umgesetzt werden.

6. Sieht die Staatsregierung Erfordernisse für Änderungen beim Aufenthaltsrecht, um Opfern von Menschenhandel einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. einen sicheren Aufenthaltsstatus zu gewährleisten, um eine Aufhellung des Dunkelfelds und eine Verbesserung der Strafverfolgung von Tätern zu erreichen?                                                                                                                       a)  Wenn ja, welche Erfordernisse oder Änderungen sind dies?         b)   Wenn nein, wieso nicht?

Antwort: Nach bereits geltender Rechtslage kann Ausländern, die Opfer einer Straftat nach §§ 232, 233 oder 233a StGB geworden sind, eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4a AufenthG  für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, sofern die Opfer bereit sind in einem Strafverfahren als Zeugen auszusagen. Die Betroffenen können nach bereits geltender Rechtslage gem. § 31 Beschäftigungsverordnung (BeschV) eine Beschäftigung aufnehmen.

Klar herauszustellen ist, dass § 25 Abs. 4a AufenthG keine Sperrwirkung für die Erteilung anderer humanitärer Aufenthaltstitel an Menschenhandelsopfer entfaltet. Es kommt beispielsweise auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 AufenthG in Betracht, sofern dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vorliegen.

Bei Opferzeuginnen bzw. Zeugen, die nach Abschluss des Strafverfahrens eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels unter Hinweis auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr in ihr Herkunftsland beantragen, ist das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen. Dabei ist nach § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu beteiligen.

Wird das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG vom BAMF bestätigt, ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

An der Voraussetzung der Aussagebereitschaft der Opfer ist grundsätzlich festzuhalten, da sich ansonsten die Möglichkeiten einer Beweisführung und einer justiziellen Beurteilung des Sachverhalts bis hin zu einer möglichen Verurteilung des Täters verschlechtern können.

7. Welche Maßnahmen schlägt die Staatsregierung vor, um die finanzielle Abhängigkeit von Opfern von Menschenhandel von den Tätern zu verringern und so eine Aufhellung des Dunkelfelds und eine Verbesserung der Strafverfolgung von Tätern zu erreichen?

Antwort: Aufgrund vorliegender, polizeilicher Erfahrungswerte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass viele Frauen tatsächlich in einem wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen und so von eigenverantwortlicher Tätigkeit keine Rede sein kann. Hier sollte vom Gesetzgeber eine eindeutige und praxisnahe Regelung erfolgen, um den behördlichen Umgang mit den Prostituierten einheitlich und rechtssicher zu gestalten.

Unter anderem ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber im Prostitutionsgesetz (ProstG) abschließend definiert, was der Betreiber einer Prostitutionsstätte regeln darf. Es muss eine klare Abgrenzung zwischen dem eingeschränkten Weisungsrecht und der illegalen Einflussnahme/dirigistischen Zuhälterei geben.

a) Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes wurden in Bayern seit Einführung der Regelung im Jahr 2007 jährlich gestellt und                                                                           b) woher kamen die Betroffenen?

Antwort: Für die Stellung von Anträgen auf eine Aufenthaltserlaubnis wird keine Statistik geführt, eine Beantwortung dieser Frage ist somit nicht möglich. Anzumerken ist, dass in einer solchen Statistik z. B. keine Vorabsprachen zwischen Antragssteller und Fachdienststelle einfließen würden, die letztendlich nicht zu einem tatsächlichen Antrag führen. Hieraus resultierend würde eine solche Statistik nicht die tatsächliche Situation wiederspiegeln.

c)  Wie viele der beantragten Aufenthaltserlaubnisse wurden erteilt und wie viele wurden aus welchen Gründen abgelehnt?

Antwort: Aufgrund des Fehlens einer eigenen Statistik für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wurde, in Zusammenarbeit mit dem BAMF, eine manuelle Auswertung zum Stichtag 31.12.2013 vorgenommen.

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

1

2

2

4

2

6

3

Festgehalten werden muss wiederum, dass hier nur tatsächliche Erteilungen enthalten sind, jedoch keine Anträge und Ablehnungen.

Hier finden Sie die Anfrage mit Antwort als pdf-Datei

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